Inhalt
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft in anderen Verbänden/Vereinen
§ 2. Zweck und Aufgaben
§ 3. Mitgliedschaft
§ 4. Aufnahmeanträge
§ 5. Ehrenmitgliedschaft
§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7. Organe des Vereins
§ 8. Mitgliederversammlung
§ 9. Vorstand des Vereines
§ 10. Kassen- und Buchführung
§ 11. Auflösung
§ 12. Gerichtsstand
§ 13. Inkrafttreten
Satzung des Sportfischervereins Löderburg 1933 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft in anderen Verbänden/Vereinen
1. Der Verein ist beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer VR 36557 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 39446 Staßfurt – OT Löderburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e. V. und erkennt dessen Satzung an.
5. Über den Beitritt zu weiteren Verbänden, Vereinen oder Organisationen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, des gleichen über den Austritt.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Sportfischerverein Löderburg 1933 e.V. ist eine Vereinigung von Angelfreunden.
1. Anliegen des SFV Löderburg e.V. ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns, die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer sowie die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes. In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsmäßige, gemeinnützige Tätigkeit.
2. Verbreitung und Verbesserung des waid- und hegegerechten Angelns durch
a) Hege und Pflege der Fischbestände in Vereins- und Pachtgewässern,
b) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit dem Angeln zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Lehrgänge und Schulungskurse.
3. Förderung der Ausbildung jugendlicher Angler.
4. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer ein.
5. Der Verein fördert den Naturschutz und die Landschaftspflege. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung sind für den Verein verbindlich.
6. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Herkunft und der Religion neutral.
7. Der Verein fördert durch seine Vereinsveranstaltungen den gesellschaftlichen Zusammenhalt.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des SFV Löderburg e.V. können alle natürlichen Personen werden die die Satzung des Vereins anerkennen.
2. Die Mitgliedschaft im Verein umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im zuständigen Landesanglerverband.
3. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen Personen (ab 18 Jahre) und juristischen Personen ist zulässig.
4. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe an.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit sofortiger Wirkung bei Tod des Mitgliedes,
b) durch schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31. Dezember,
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
1. ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat;
2. sich eines Fischereivergehens oder einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht, sonst gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat;
3. den Jahresbeitrag nicht termingerecht, gemäß Beitragsordnung, eines jeden Jahres entrichtet hat;
4. in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit bei mindestens 50-prozentiger Anwesenheit der Vorstandsmitglieder.
§ 4 Aufnahmeantrag
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich durch einen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu erklären.
2. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Der Aufnahmeantrag wird im Vorstand beraten und bei der nächsten Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit befürwortet oder abgelehnt. Die Anwesenheit des Antragstellers ist bei dieser Mitgliederversammlung erforderlich.
4. Die Aufnahmegebühr und die Gebühr für Arbeitsstunden laut Beitragsordnung ist beim Erwerb der Angelberechtigung zu entrichten.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft im Verein kann durch einen Beschluss des Vorstandes verliehen werden.
Ehrenmitglieder sind von allen Beiträgen des Vereinsbefreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt:
a) die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waid- und hegegerecht zu beangeln,
b) alle vereinseigenen Anlagen, Stege und Boote zu benutzen,
c) alle Vereinsveranstaltungen zu besuchen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten,
b) das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
c) sich auf Verlangen gegenüber Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
d) sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des SFV Löderburg e.V. einzuhalten,
e) ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SFV Löderburg e.V. fristgemäß zu erfüllen,
f) den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren,
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des SFV Löderburg e.V. sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitglieder- und Jahreshauptversammlung haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
1. Mitgliederversammlungen werden jeden 2.Donnerstag des laufenden Monats, mit Ausnahme der Monate Juli/August, im Vereinsheim durchgeführt.
2. Die Mitgliederversammlungen werden von dem 1.Vorsitzenden geleitet.
3. Die Jahreshauptversammlung findet grundsätzlich im Februar statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angaben der Tagesordnung schriftlich (Brief / E-Mail) einzuladen.
Sie hat unter anderem die Aufgabe:
a) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen zu nehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr festzulegen;
b) den Vorstand (gem. Wahlperiode) zu wählen;
c) Auszeichnungen und Ehrungen vorzunehmen;
d) die Kassenprüfer zu wählen.
4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliedersammlung ist stets beschlussfähig. Anträge sind spätestens eine Woche vor Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
5. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des SFV Löderburg e.V. erfordert oder wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ¼ der Mitglieder es verlangen.
7. Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes volljährige Vereinsmitglied hat eine Stimme. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
§ 9 Vorstand des Vereines
Der Verein ist eine juristische Person. Er wird gerichtlich und außergerichtlich durch den1.Vorsitzenden oder den 2.Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB vertreten.
1. Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für vier Jahre gewählt bzw. bestätigt.
Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:
a) der/die 1.Vorsitzende
b) der/die 2.Vorsitzende
Zum erweiterten Vorstand gehören:
c) der/die Schatzmeister(in)
d) der/die Schriftführer(in)
e) der/die Kassenwart(in)
f) der/die 1.Gewässerwart(in)
g) der/die 2.Gewässerwart(in)
h) der/die Jugendwart(in)
i) der/die Fischereiaufseher(in)
k) der/die Sportwart(in)
l) der/die Ältestenrat(in)
2. Wählbar in den Vorstand sind stimmberechtigte Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet und mindestens 3 Jahre Mitglied im Verein sind.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt im Block(en bloc).
4. Doppelfunktion wie z.B. Gewässerwart und Fischereiaufsicht / Schatzmeister und Kassenwart sind auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
5. Der Vorstand hat auf der jeweiligen Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zu seiner Entlastung Rechenschaft abzulegen.
6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, ist der Vorstand berechtigt ein geeignetes Mitglied des Vereins zu kooptieren und auf der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Wiederwahl ist in allen Fällen möglich.
7. Die Tätigkeit der Vorstandmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.
8. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen.
§ 10 Kassen- und Buchführung
1. Die Buchführung (Einnahmen/Überschuss Rechnung, Korrespondenz mit dem Finanzamt) obliegt dem Schatzmeister.
2. Der Kassenwart ist für die Führung der Vereinskasse und Konten verantwortlich.
3. Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen nachzuweisen und dem Schatzmeister zu übermitteln. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Der Jahresabschluss ist von dem Schatzmeister zu erstellen.
4. Der Schatzmeister ist verpflichtet dem 1.Vorsitzenden, einem durch diesen beauftragten Vorstandsmitglied oder der Revisionskommission auf Aufforderung zur jeweils nächsten Vorstandssitzung Einblick in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.
5. Die Buchführung für das abgelaufene Geschäftsjahr ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung durch die Revisionskommission zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Die Kassenrevisoren werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt (vier Jahre).
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke, fällt das Vermögen des SFV Löderburg e.V. an die Gemeinde Löderburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Naturschutzes insbesondere für den Gewässerschutz und der Jugendhilfe) zu verwenden hat. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist: Stendal
§ 13 Inkrafttreten
1. Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 10.02.2022 in Löderburg beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
2. Die Satzung vom 11.10.1990, zuletzt geändert am 14.02.2002,tritt außer Kraft.